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Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtung, sowie die im Chartervertrag aufgeführten Extras und Nebenkosten. Im Preis nicht enthalten sind Hafen – und andere Gebühren, sowie der Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der Yacht während des Charters notwendig sind.

Grundsätzlich gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Vercharterers, welche dem Charterer vor Abschluss des Chartervertrages bekannt gegeben wurden. In dem Falle, dass der Vercharterer nur als Vermittler auftritt, ist der Vercharterer an Preisehöhungen seitens der jeweiligen Veranstalter bzw. Eigner der Charteryachten gebunden; solche Preiserhöhungen können auch nach Vorliegen der jeweils gültigen Preislisten des Vercharterers eintreten.

Sofern von Seiten der Yachteigner/Veranstalter in jenen Fällen die Preise erhöht werden, verpflichtet sich der Charterer, auch diesen erhöhten Preis zu entrichten. Der Charterer hat das Recht binnen 14 Tagen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies irgendwelche Schadensersatzansprüche des Vercharterers nach sich zieht.

Für den Fall einer nachträglichen Preissenkung durch Einflüsse des Schiffseigners oder des Anbieters verpflichtet sich der Vercharterer, eine solche Preisreduktion ungeschmälert an den Charterer weiter zu geben.

In diesem Sinne gilt gleiches, wenn sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass der Vercharterer darauf Einfluss hat bzw. diese Änderungen durch ihn beeinflusst wurden.

Geringfügige Abweichungen der Ausstattung der Yacht von allenfalls übersandten Ausrüstungs– oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn diese Abweichungen dem Charterer zumutbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht notwendigen und wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieser Buchung. Verzögert sich der Antritt des Charters infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen folgende Stornokosten (bezogen auf Charterpreis) an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet. Bei Storno bis 90 Tage vor Charterbeginn beträgt die Stornogebühr 50 % des Gesamtcharterpreises. Bei Storno vom 90. Bis zum 74.ten Tag vor Charterbeginn beträgt die Stornogebühr 75 % des Gesamtcharterpreises. Bei Storno innerhalb der letzten 25 Tage vor Charterbeginn beträgt die Stornogebühr 100% des Gesamtcharterpreises.
  • Die Zeitspanne für welche diese Buchung abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Veranstalters und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden, eine einvernehmliche Umbuchung ist jederzeit möglich.
  • Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen nicht zu   einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen oder sonstigen Schadensersatzforderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.
  • Kann der Veranstalter die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht ähnliche Typen zu verstehen) bis spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt (bei einwöchigen Charterverträgen) bzw. 48 Stunden (bei mehrwöchigen Charterverträgen) nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, die Buchung zu kündigen. In diesem Fall hat der Veranstalter die vom Charterer geleisteten Zahlungen rückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht, es sei denn, dieser Umstand (Erfüllungsverzug des Vercharterers) ist von diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Vercharterer, den Charterer darüber zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis hat. In diesem Fall kann der Charterer bereits vor Charterbeginn von der Buchung zurücktreten; bis dahin geleistete Zahlungen werden dem Charterer rückerstattet.

Der Veranstalter verpflichtet sich den Charterer/ Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Kontrolle des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände anhand einer Checkliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Übergabe der Yacht erfolgt anhand einer genauen Inventarliste und gilt als abgeschlossen, wenn die Chartergebühr vollständig gezahlt, die Kaution hinterlegt und die Inventarliste vom Charterer unterschrieben ist. Mit Ausnahme verborgener Mängel, deren Feststellung bei Übernahme der Yacht ohne Verschulden der Vertragspartner nicht möglich ist, bestätigt der Charterer mit seiner Unterschrift auf der Checkliste, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, vollgetankt (Treibstoff) und entsprechend den Vertragsbestimmungen übernommen zu haben. Die Yacht ist ebenso vom Charterer nach Charterende vollgetankt und mit entleerten Fäkalientanks wieder abzugeben.

Sollte die Yacht wegen noch zu behebenden technischen Mängeln zum Abgabetermin nicht zur Verfügung stehen können, hat der Vercharterer bis zu 24h Zeit, diese zu beheben ohne an den Charterer eine Gutschrift leisten zu müssen. Bei Überschreitung dieser Zeit wird dem Charterer eine entsprechende Gutschrift / teilweise bzw anteilige Rückerstattung des Charterpreises gewährt.

 

Die Versicherungsprämie (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung) ist im Charterpreis enthalten. Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen, sowie Verluste oder Beschädigung von deren persönlichen Gegenständen. Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht worden ist und die Leistungspflicht von der Versicherung anerkannt wird.

Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich:

  1. Nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew den zuständigen Behörden mitzuteilen
  2. Die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu benutzen oder die Yacht weiter zu verchartern
  3. Nicht an Wettfahrten oder Regatta teil zu nehmen ohne die schriftliche Einverständnis des Vercharterers/ Veranstalters
  4. Das Logbuch einschließlich Wetteraufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation zu führen
  5. Auf einer Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren wie das notwendig ist
  6. Die für die Sicherheit auf See maßgeblichen Bestimmungen sowie die im jeweiligen Revier geltenden Bestimmungen nach Möglichkeit einzuhalten
  7. Der Charterer/Schiffsführer haftet dem Veranstalter hinsichtlich aller durch ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung der Yacht
  8. Der Charterer/Schiffsführer erklärt, auf diese Verpflichtung zum Schadensersatz ausdrücklich hingewiesen worden zu sein
  9. Für Ansprüche Dritter, die an den Veranstalter/Vercharterer aufgrund leichter bzw. gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Charterers herangetragen werden, haftet der Charterer nach den Bestimmungen des ABGB.
  10. Der Charterer/Schiffsführer erklärt, auch auf diese grundsätzlich mögliche Verpflichtung zum Schadenersatz ausdrücklich hingewiesen worden zu sein
  11. Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnutzung ist der Charterer berechtigt die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag nicht mehr als 150,00 Euro ausmacht. Diese Art Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurück bezahlt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder auf eine Fahrlässigkeit des Charterers oder seiner Crew zurück zu führen sind. Ausgetauschte Teile sind als Nachweis aufzubewahren.
  12. Bei größeren Schäden sowie Havarien, möglicher Verspätung bei der Rückkehr zum vereinbarten Charterende, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Veranstalter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden dienlich ist sowie in Absprache mit dem Veranstalter erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Die Berechtigung zum Rückersatz bleibt hiervon unberührt. Der Charterer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen, sofern dies vor Ort möglich ist. Erfüllt der Charterer diese Formalitäten nicht, kann er zum Schadenersatz bzw. Haftung herangezogen werden, wenn durch dieses schuldhafte Versäumnis dem Veranstalter / Vercharterer Schäden erwachsen. Das gilt für den Fall einer Beschlagnahme der Yacht aus Verschulden des Charterers/Schiffsführers. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf eigene Kosten zu veranlassen. Für den Fall, dass sich eine Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich ergibt, für die der Charterer/Schiffsführer nicht verantwortlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten durch den Veranstalter ersetzt.
  13. Der Diebstahl der Yacht bzw. deren Ausrüstung ist auf der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.
  14. Veränderungen an der Yacht und Ihrer Ausstattung dürfen nicht vorgenommen werden, außer dies ist zur Behebung eines Schadens zwingend erforderlich.

*Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nur mit Zustimmung des Veranstalters sowie unter Beachtung der örtlich geltenden Gesetze erlaubt.

Der Charterer muss zu dem in dieser Buchung/diesem Chartervertrag festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren, wenn nicht vorher eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der Charterer/Schiffsführer die Yacht aus den oben genannten Gründen nicht selbst zurückbringen, muss er den Veranstalter rechtzeitig informieren. Für den Fall, dass der Charterer/Schiffsführer zufolge Nichtbeachtung obiger Umstände die Verspätung zu verantworten hat, muss dieser die Yacht durch eine vom Veranstalter benannte Person auf eigene Kosten zurück überstellen lassen.

  1. Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung bis zur Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich.
  2. Nach der Rückkehr muss der Charterer mit dem Veranstalter einen Termin für die Rückgabe der Yacht vereinbaren. Die Zeit für Reinigung und Inventur ist Bestandteil der in der Buchung festgesetzten Mietdauer.
  3. Ist die sogenannte Endreinigung im Charterpreis enthalten, bedeutet dies, dass der Charterer die Yacht „besenrein“, und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat.
  4. Ausdrücklich wird zwischen den Vertragspartnern festgestellt, dass die bei Charterantritt zu hinterlegende Kaution in Höhe des Selbstbehaltes der Vollkaskoversicherung des Schiffes dazu dient, vom Charterer oder seiner Crew schuldhaft verursachte Schäden, Verluste oder sonstige Wertminderungen abzudecken. Wird die Yacht und ihre Ausrüstung rechtzeitig und in gutem Zustand sauber, komplett und vollgetankt (Treibstoff) zurückgegeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll erstellt, bzw. die Tatsache der Rückerstattung auf der Checkliste festgehalten, was durch Unterzeichnung von Charterer und Veranstalter verbindlich ist.
  5. Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer nach Abstimmung mit dem Veranstalter so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann
  6. Ist die Beschädigung der Yacht oder der Verlust von Ausrüstungsgegenständen durch den Versicherungsvertrag gedeckt, wird die Rückgabe der Kaution bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Ist die Beschädigung der Yacht oder der Verlust von Ausrüstungsgegenständen schuldhaft durch den Charterer verursacht, erfolgt die Rückerstattung nach Abzug des Selbstbehaltes und aller durch den Schadensfall verursachten zusätzlichen Kosten. Wechselseitige weitere Ansprüche der Vertragspartner gemäß dem geltenden österreichischen Recht bleiben hiervon unberührt.

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Ausdrücklich wird zwischen den Vertragspartnern festgehalten, dass derzeit für Charterverträge in Griechenland außer der deutschsprachigen Buchung auch die Unterschrift unter einem griechischen Chartervertrag erforderlich ist. Diese Forderung griechischer Veranstalter/Schiffseigner bzw. griechischer Behörden ist vom derzeit geltenden EU- Recht gedeckt. Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer bereits bei Beginn der ersten Vertrags- bzw. Buchungsverhandlung darauf hinzuweisen. Sofern eine deutsch/englisch sprachige, authentische Übersetzung nicht beigeschafft werden kann, ist der Charterer nicht verpflichtet einen solchen Vertrag zu unterzeichnen; er nimmt jedoch zur Kenntnis, dass ohne Unterschrift unter dem ausländischen Vertrag eine Buchung nicht rechtswirksam zustande kommt, ein Vertragsabschluss findet daher in diesem Fall nicht statt

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Schifffahrtsbereich bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen und lehnt jede Verantwortung für die Folgen einer Missachtung dieser Einschränkung durch den Charterer/Schiffsführer ab.gle Content

Für alle Streitigkeiten aus dem Chartervertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart. Sofern der Vercharterer als Agentur handelt, tritt er als Vermittler zwischen Charterer und Veranstalter auf und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers. Auf den Umstand, dass der Vercharterer nicht Veranstalter bzw. Schiffseigner ist, hat der Vercharterer den Charterer ausdrücklich hinzuweisen; dies ist in geeigneter Textierung auf der Buchung/ Chartervertrag festzuhalten. Schadensersatzansprüche des Charterers, die sich durch diese Konstellation gegen den Vercharterer ergeben, bleiben hiervon unberührt.Toggle Content

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